(1)
Das Land stellt ein umfassendes forstliches Bildungsangebot für alle Waldbesitzarten und forstlich Tätigen sicher.
(2)
Das Land bietet im Rahmen seines Bildungsauftrags einen Qualifizierungslehrgang zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen an. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und im Benehmen mit dem Umweltministerium Vorschriften zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen zur Zulassung zum Qualifizierungslehrgang,
2.
die Lehrgangsinhalte und
3.
das Prüfungsverfahren und die Berufung der Prüferinnen und Prüfer.