Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 71
LWaldGHoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
Aufgaben der Forstbehörden
Stand 1995-08-31