Jurafuchs

§ 73

LWaldG
Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten und der Angestellten im Privatforstdienst
Aufgaben der Forstbehörden
Stand 1995-08-31
Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, deren Berufsausbildung und Anstellungsverhältnis den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.

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