(1)
Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung, wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist.
(2)
Soweit Privatwaldbesitzer die Beseitigung von Abfällen im Auftrag des Beseitigungspflichtigen übernehmen, sind ihnen die entstehenden Aufwendungen von diesem zu ersetzen.