Jurafuchs

§ 61b

LWaldG
Verfahren zur Anerkennung einer Holzvermarktungsgemeinschaft
SECHSTER TEIL Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 1995-08-31
(1)
Eine Holzvermarktungsgemeinschaft wird durch die höhere Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie muss geeignet sein, auf die wesentliche Verbesserung der Vermarktung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3.
ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über
a)
ihre Aufgabe und
b)
die Finanzierung der Aufgabe;
4.
sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2)
Die §§ 19 und 20 des Bundeswaldgesetzes gelten entsprechend.

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