Die Einnahmen aus der Walderhaltungsabgabe werden zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes verwendet, insbesondere für die Anlage und die Unterhaltung von geschützten Waldgebieten sowie den Erwerb von Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke.
§ 44
LWaldGVerwendung der Walderhaltungsabgabe
FÜNFTER TEIL Beratung und Förderung der Forstwirtschaft
Stand 1995-08-31