(1)
Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Personen.
(2)
Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3)
Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1 ein.
(4)
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5)
Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Gewährleistung der Funktionen des Waldes, erforderlich ist. Einzelheiten über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.