Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft oder einem kommunalen Zusammenschluss vereinbaren, dass auf deren Gebiet ihre Forstbediensteten gemäß § 21 Absatz 2 die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften einschließlich des als Körperschaftswald behandelten Kirchen- und Gemeinschaftswaldes übernehmen.
§ 49
LWaldGÜbernahme von Aufgaben im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften
SECHSTER TEIL Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 1995-08-31