Jurafuchs

§ 72

LWaldG
Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst
Aufgaben der Forstbehörden
Stand 1995-08-31
Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält.

Meine Notizen

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