Jurafuchs

§ 20

LWaldG
Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes
Bewirtschaftung des Waldes
Stand 1995-08-31
(1)
Staatswald und Körperschaftswald ab einer Forstbetriebsgröße von über 5 Hektar sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51 nach periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.
(2)
Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.

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