Jurafuchs

§ 10

LHG M-V
Erprobungsklausel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2011-01-25
Das Ministerium kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 28 bis 31, 35, 59, 60 sowie 80, 81, 86 und 88 bis 95 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in Studium und Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →