(1)
Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes sind die Hochschulen und die Studierendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören.
(2)
Die Grundordnung und die Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Vereinbarungen des Landes widersprechen oder wenn bei staatlichen Prüfungen die erforderliche Zustimmung des Fachministeriums nicht vorliegt.
(3)
Der Erlass von Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht, ist dem Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann die Änderung einer Prüfungsordnung verlangen, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen des Landes verstößt oder ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweicht.
(4)
Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind dem Ministerium anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums.
(5)
Die Hochschule veröffentlicht ihre Satzungen in geeigneter Form.