Jurafuchs

§ 111

LHG M-V
Verlust der Anerkennung
Teil 13 Anerkennung von Hochschulen
Stand 2011-01-25
(1)
Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2)
Die Anerkennung ist durch das Ministerium zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen. Ein Anspruch gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Beendigung des Studiums besteht nicht. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann das Ministerium die weitere Einschreibung von Studierenden in alle oder einzelne Studiengänge der staatlich anerkannten Hochschule untersagen.
(3)
Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

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