Jurafuchs

§ 7

LHG M-V
Verarbeitung personenbezogener Daten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2011-01-25
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Hochschulen von
1.
Mitgliedern und Angehörigen,
2.
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
3.
Absolventinnen und Absolventen,
4.
sonstigen Nutzerinnen und Nutzern der Hochschuleinrichtungen sowie
5.
Dritten, die mit der Hochschule in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Transfer in Beziehung stehen,

personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) verarbeiten. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist für

1.
den Zugang und die Zulassung zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Durchführung des Weiterbildungsangebotes, die Zulassung zu Prüfungen, Promotions- oder Habilitationsverfahren,
2.
die Qualitätssicherung und Evaluation nach § 3a,
3.
die Hochschulplanung, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Kunst sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
4.
Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,
5.
die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
6.
die Umsetzung des Gleichstellungs- und Inklusionsauftrages,
7.
die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
8.
die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke sowie
9.
die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Dokumentation und Veröffentlichung von Lehr- und Forschungsleistungen.

Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2)
Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 3a oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
(3)
Die Hochschulen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, von den Meldebehörden unter Berücksichtigung von § 31 des Landesmeldegesetzes Angaben zum gegenwärtigen Wohnsitz mit Hauptwohnung der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden mit einer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung abzufordern. Diese Angaben dienen ausschließlich zu Prüfzwecken im Rahmen von Zuweisungen an die Hochschulen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen.
(4)
Das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten regelt die Hochschule in einer Satzung. Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

Meine Notizen

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