Die Universitätsmedizin untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 103a Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen§ 104a Satzung der Universitätsmedizin →