(1)
Das Ministerium spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Der Antrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten bearbeitet werden und ist spätestens nach zwölf Monaten zu bescheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller Unterlagen.
(2)
Die Anerkennung wird zunächst befristet ausgesprochen und kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 108 dienen.
(3)
In dem Anerkennungsbescheid sind festzulegen:
1.
die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung bezieht,
2.
welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen,
3.
welche Bezeichnung die Hochschule führt; Namensbestandteil sind der Sitz der Hochschule sowie eine Angabe zur Art der Hochschule,
4.
Sitz und weitere Standorte der Hochschule,
5.
die Pflicht zur institutionellen Akkreditierung nach Aufnahme des Studienbetriebes.
(4)
Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. Sie umfassen auch die Auslagen des Ministeriums für die Verfahren nach § 108 Absatz 5 einschließlich anfallender Umsatzsteuer. Für das Verfahren nach § 108 Absatz 5 wird eine Vorschusszahlung auf die Gebühren und Auslagen erhoben. Die Durchführung der Verfahren kann von einer Vorschusszahlung gemäß § 16 des Landesverwaltungskostengesetzes abhängig gemacht werden. Die Gebühren und Vorschusszahlung trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.