(1)
Der Senat einer Universität kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen, wenn sie oder er in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an einer Universität ausgeübt und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses.
(2)
Der Senat einer Hochschule kann einer Wissenschaftlerin oder einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin oder einem Künstler die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ verleihen, wenn sie oder er in der Regel fünf Jahre selbständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt hat und hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweist, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen.
(3)
§ 72 Absatz 2 gilt entsprechend.