Jurafuchs

§ 112

LHG M-V
Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
Teil 13 Anerkennung von Hochschulen
Stand 2011-01-25
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule ohne staatliche Anerkennung im Sinne des § 108 Absatz 1 betreibt,
2.
eine Niederlassung ohne einen Feststellungsbescheid im Sinne von § 111a Absatz 1 oder ohne einen Gestattungsbescheid im Sinne von § 111a Absatz 2 betreibt,
3.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine sonstige nach Landesrecht eingeführte Hochschulbezeichnung oder eine deutsche oder entsprechende fremdsprachige Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,
4.
Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade und Titel verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,
5.
ohne die erforderliche staatliche Anerkennung im Sinne des § 108 Absatz 1, ohne einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 4 oder einen Gestattungsbescheid im Sinne des § 111a Absatz 2 Satz 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium.
(4)
Das Ministerium kann die Unterlassung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Handlungen anordnen. Es kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.

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