Jurafuchs

§ 82

LHG M-V
Hochschulleitung
Zentrale Gremien und Verwaltung
Stand 2011-01-25
(1)
Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt.
(2)
Mitglieder der Hochschulleitung sind:
1.
die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,
2.
die Kanzlerin oder der Kanzler,
3.
ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden sowie nach Maßgabe der Grundordnung
4.
bis zu zwei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren und
5.
ein weiteres Mitglied der Hochschule.

Hat sich kein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden zur Wahl gestellt, besteht die Hochschulleitung nur aus den Mitgliedern gemäß Nummer 1 und 2 sowie den Mitgliedern nach Maßgabe der Grundordnung.

(3)
Die Hochschulleitung legt dem Senat jährlich sowie auf dessen Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder der Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung:
1.
zwischen vier und acht Jahre für die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter,
2.
zwischen ein und vier Jahre für die weiteren hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie die weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 4 und 5.

Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Sieht die Grundordnung eine hauptamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor vor, gilt Nummer 2 entsprechend.

(5)
Auf Antrag des Senats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, kann das Konzil mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Hochschulleitung abwählen. Dies gilt nicht für die Kanzlerin oder den Kanzler nach § 87.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →