Jurafuchs

§ 107

LHG M-V
Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule, Verordnungsermächtigung
Teil 12 Verwaltungsfachhochschule
Stand 2011-01-25
(1)
Die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern als nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie die ihr angegliederten Institute dienen der Aus- und Fortbildung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über Namen, Organisation und Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich ihrer angegliederten Institute sowie über die aufgrund der besonderen Struktur und Aufgabenstellung erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Anforderungen von § 17 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.
(3)
In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten auch Studierende aufgenommen werden können, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

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