(1)
Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt sich jede Hochschule eine Grundordnung als Satzung und erlässt die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen. Das Ministerium übt die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.
(2)
Die Universitäten haben das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht. Die Hochschule für Musik und Theater Rostock hat das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer; die Ausübung setzt eine ausreichend breite Vertretung des Faches an der Hochschule für Musik und Theater voraus. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Hochschulen mit Promotionsrecht entwickeln gemeinsame Strukturen zur Förderung und Betreuung kooperativer Promotionen.
(2a)
Auf Antrag einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften kann das Ministerium dieser für einen besonders forschungsstarken Fachbereich das Promotionsrecht verleihen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass
1.
der Fachbereich für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke sowie eine entsprechende Einbeziehung der Forschungsergebnisse in die Lehre nachgewiesen hat; die Qualität dieser in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen muss dabei denen gleichwertig sein, die an staatlichen Universitäten erbracht werden,
2.
die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs ihre besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch die Qualität ihrer Promotion sowie durch herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung, die nicht älter als fünf Jahre sind, nachgewiesen haben und
3.
die langfristige Sicherung der wissenschaftlichen Qualität und der damit verbundenen Promotionsberechtigung durch eine hinreichende Anzahl der dem Fachbereich zugeordneten Professorinnen und Professoren gewährleistet wird.
Satz 1 gilt auch für eine von der Hochschule gebildete zentrale wissenschaftliche Einrichtung.
(2b)
Grundlage der Verleihung ist das Gutachten einer durch das Ministerium auszuwählenden unabhängigen und wissenschaftsnahen Einrichtung, die auf diesem Gebiet in Deutschland ausgewiesen ist. Die Verleihung erfolgt zunächst befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nach der Verleihung des Promotionsrechts ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2a Satz 2 dem Ministerium auf Verlangen nachzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ruht das Promotionsrecht.
(2c)
Die Verleihung des Promotionsrechtes ist innerhalb von zehn Jahren zu evaluieren. Grundlage der Evaluierung ist das Gutachten einer durch das Ministerium auszuwählenden unabhängigen und wissenschaftsnahen Einrichtung, die auf diesem Gebiet in Deutschland ausgewiesen ist.
(2d)
Das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2a und zum Verfahren der Verleihung des Promotionsrechtes nach Absatz 2b ist durch das Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3)
Die Hochschulen erfüllen ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.
(4)
Die in den Hochschulen beschäftigten Personen stehen im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht nach § 47 Absatz 5 abweichende Regelungen zulässig sind.