Jurafuchs

§ 56

LHG M-V
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Stand 2011-01-25
Das Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte des übrigen Personals ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter. Sie oder er kann die Befugnis für die der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 78) auf die Kanzlerin oder den Kanzler übertragen.

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