Jurafuchs

§ 54

LHG M-V
Öffentlichkeit
Teil 7 Mitgliedschaft und Mitwirkung
Stand 2011-01-25
(1)
Senat, Konzil und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich hochschulöffentlich. Sie können nichtöffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt. Die Mitglieder der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten. Näheres regelt die Grundordnung.
(2)
Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden.

Meine Notizen

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