(1)
Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest. Dabei ist der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Jeder Wissenschaftlerin und jedem Wissenschaftler und jeder Künstlerin und jedem Künstler ist mindestens die Zeit für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten einzuräumen, die für eine ihren oder seinen Dienstaufgaben und den Zielen des Studiums entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.
(2)
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können im Einzelfall verpflichtet werden, einen Teil ihrer Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies im Rahmen gemeinsamer oder kooperativer Studiengänge erforderlich ist. Die betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vorher anzuhören.