(1)
Die Hochschulen berichten in regelmäßigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Der Bericht soll auch Angaben über wesentliche Forschungsergebnisse und Kosten der Forschung in der Hochschule und ihren Fachbereichen enthalten. Er soll Forschungsschwerpunkte nennen und die Organisation der Forschung darstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen.
(2)
Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen schnellstmöglich durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist die Mitautorenschaft von Mitarbeitenden und Studierenden, die einen eigenen wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3)
Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschule soll vorrangig als Open Access erfolgen, soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten entgegenstehen.