(1)
Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus. § 14 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Wesentliche Änderungen, die die staatliche Anerkennung berühren, sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung.
(2)
Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums. Zu Hochschulprüfungen kann das Ministerium Beauftragte entsenden.
(3)
Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrenden, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Ministerium vorher anzuzeigen. Das Ministerium kann die Beschäftigung insbesondere dann untersagen, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen, das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Das Ministerium kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung Professorin oder Professor führen.
(4)
Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.