Die Hochschule kann für die Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur oder Juniorprofessur übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, beauftragen. § 59 findet keine Anwendung. Die Professorenvertreterin oder der Professorenvertreter ist zu vergüten. Die Beauftragung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
§ 65
LHG M-VVertretung einer Professur oder Juniorprofessur
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand 2011-01-25