Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ausschließlich oder überwiegend ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professorin oder Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich.
§ 67
LHG M-VÄrztliches Personal
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stand 2011-01-25