Jurafuchs

§ 67

LHG M-V
Ärztliches Personal
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stand 2011-01-25
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ausschließlich oder überwiegend ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professorin oder Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich.

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