(1)
Die Hochschulen und die Universitätsmedizin bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Mecklenburg-Vorpommern beizutragen. Die Hochschulen stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich.
(2)
Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben ausschließlich mit anderen staatlichen Hochschulen und staatlichen universitätsmedizinischen Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung, den Studierendenwerken und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Sachlich geboten ist die Zusammenarbeit auch, wenn sie unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
(3)
Soweit ausschließlich eine Zusammenarbeit von Hochschulen und Universitätsmedizinen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung betroffen ist, wird das Ministerium ermächtigt, im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen und Universitätsmedizinen durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Leistungsbeziehungen und deren Voraussetzungen sowie zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß Absatz 2 Satz 3 zu regeln.
(4)
Die Hochschulen bilden eine Landesrektorenkonferenz. Sie werden durch ihre Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die Landesrektorenkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Hochschulen. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.