Jurafuchs

§ 4

LHG M-V
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungsfreie Hochschule
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2011-01-25
(1)
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Ziel der Förderung ist insbesondere die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft. Die Hochschulleitung wirkt darauf hin, dass bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren mindestens der Frauenanteil erreicht wird, der dem Frauenanteil der darunterliegenden Qualifikationsebene in der Fächergruppe entspricht. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(2)
Die Hochschulen fördern die Wertschätzung der Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität, des Lebensalters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder etwaiger rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

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