(1)
Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
(2)
Die Studierendenschaft nimmt die Interessen der Studierenden wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mit. Aufgabe der Studierendenschaft ist es,
1.
bei der Verbesserung von Studium und Lehre, insbesondere bei der Erstellung der Lehrberichte mitzuwirken,
2.
für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden einzutreten,
3.
die hochschulpolitischen und fachlichen Belange zu vertreten und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
4.
die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
5.
den Studierendensport zu fördern, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
6.
die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
7.
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
8.
die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen,
9.
die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern und
10.
für Chancengleichheit, den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft und eine diskriminierungsfreie Hochschule einzutreten.
(3)
Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.