(1)
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ist über die Ausführung des Körperschaftshaushalts Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Senats zu prüfen; die Entlastung obliegt dem Senat.
(2)
Die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.