Jurafuchs

§ 106

LHG M-V
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Teil 11 Körperschaftsvermögen
Stand 2011-01-25
(1)
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ist über die Ausführung des Körperschaftshaushalts Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Senats zu prüfen; die Entlastung obliegt dem Senat.
(2)
Die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.

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