Jurafuchs

§ 63

LHG M-V
Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand 2011-01-25
(1)
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze darf die Bezeichnung Professorin oder Professor weitergeführt werden. Endet das Dienstverhältnis aus anderen Gründen, so darf die Bezeichnung frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren und nur mit Zustimmung der Hochschule weitergeführt werden.
(2)
Das Ministerium kann die Bezeichnung aberkennen, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

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