Jurafuchs

§ 108

LHG M-V
Anerkennung
Teil 13 Anerkennung von Hochschulen
Stand 2011-01-25
(1)
Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Träger der nichtstaatlichen Hochschulen ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2)
Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
1.
die Bildungseinrichtung Aufgaben nach § 3 in Lehre, Studium und Forschung oder Kunst auf Hochschulniveau wahrnimmt; dazu gehört insbesondere, dass
a)
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant sind; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
b)
das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,
c)
nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
d)
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 58 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
e)
nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird und
f)
Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,
2.
die nichtstaatliche Hochschule zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit sicherstellt, dass
a)
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
b)
akademische Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
c)
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
d)
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunst durchführen können,
e)
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
f)
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
g)
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
h)
die Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,
3.
die nichtstaatliche Hochschule die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist; dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
a)
sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
b)
über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
c)
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht,
d)
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunst und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien und
e)
der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können.
(3)
Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität auf Antrag durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium verliehen werden, wenn
1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Universitäten anschlussfähig ist,
2.
die an der Universität erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatlicher Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
die Universität über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

Die Regelungen des § 2 Absatz 2a bis 2d zur Verleihung eines fachlich begrenzten Promotionsrechts an staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften für besonders forschungsstarke Fachbereiche gilt auch für staatlich anerkannte nichtstaatliche Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(4)
Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität auf Antrag durch das Ministerium unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 verliehen werden, wenn mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
(5)
Das Ministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann das Ministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Schließlich holt das Ministerium vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts ein.
(6)
Gutachterliche Stellungnahmen nach Absatz 5 werden von dem Ministerium bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. Diese muss mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besetzt sein, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Ministerium, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Absatz 5 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.
(7)
Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 entspricht. Sie benennt insbesondere hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Es nimmt die Entscheidung des Ministeriums über die staatliche Anerkennung oder die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts weder ganz noch teilweise vorweg.

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