(1)
Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock sind rechtsfähige Teilkörperschaft der jeweiligen Universität. Die Universitätsmedizin führt ein Dienstsiegel.
(2)
Auf die Universitätsmedizin finden die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(3)
Die Mitglieder der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Universität. Die §§ 50 bis 54 finden Anwendung.
(4)
Die Studierenden der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Studierendenschaft der Universität. Die §§ 7, 17 bis 22 finden Anwendung.
(5)
Das Ministerium kann einen Beirat einrichten, der die Landesregierung und die Universitätsmedizinen in standortübergreifenden Angelegenheiten der Universitätsmedizin berät und das Zusammenwirken der beiden eigenständigen Einrichtungen begleitet. Der Beirat kann aus bis zu fünf unabhängigen Mitgliedern bestehen, die vom Ministerium bestellt werden. Der Beirat soll einmal im Jahr gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, den Aufsichtsräten und den Vorständen tagen. Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Universitätsmedizin Greifswald und der Universitätsmedizin Rostock eine Verwaltungsvorschrift zur näheren Ausgestaltung der Zusammensetzung und der Tätigkeit des Beirates.