Jurafuchs

§ 50

LHG M-V
Mitgliedschaft
Teil 7 Mitgliedschaft und Mitwirkung
Stand 2011-01-25
(1)
Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.
(2)
Weitere Mitglieder sind Personen, die an der Hochschule tätig sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein. Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der weiteren Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in Ämter und Gremien der Hochschule.
(3)
Angehörige sind Personen, die der Hochschule verbunden sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 oder 2 zu sein. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann die rechtliche Stellung der Angehörigen näher bestimmen.

Meine Notizen

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