Jurafuchs

§ 62

LHG M-V
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand 2011-01-25
(1)
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach den in § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, genannten Fällen bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(2)
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des vierten Jahres um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beschäftigungsverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 70 Absatz 3 und 4 nicht zulässig. Die Feststellung der Bewährung nach Satz 3 erfolgt im Ergebnis eines qualitätsgesicherten Evaluationsverfahrens, das durch Hochschulsatzung zu regeln ist. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Besetzung einer Tenure-Track-Professur gemäß § 62a handelt. Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Bewährung nach Satz 5 festgestellt wurde, findet § 73 Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3)
Die Stellen für Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Die Hochschulen berufen die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Das Einstellungsverfahren erfolgt nach Maßgabe von § 59 Absatz 3 und 5. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

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