Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung des Studienangebots sind dem Ministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebes durch das Ministerium festgestellt (Feststellungsverfahren). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Niederlassung von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Einrichtung der Niederlassung und jede Ausweitung des Studienangebots sind bei dem Ministerium unter Beifügung von Nachweisen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu beantragen Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist.