Jurafuchs

§ 111a

LHG M-V
Niederlassungen von Hochschulen
Teil 13 Anerkennung von Hochschulen
Stand 2011-01-25
(1)
Der Betrieb von Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig, wenn die Niederlassungen
1.
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates tätig werden,
2.
sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten,
3.
ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und
4.
insoweit die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung des Studienangebots sind dem Ministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebes durch das Ministerium festgestellt (Feststellungsverfahren). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Niederlassung von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern.

(2)
Der Betrieb von Niederlassungen von Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis durch das Ministerium (Gestattungsverfahren). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, und wenn
1.
es sich um staatliche oder im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Hochschulen handelt,
2.
sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Aufnahmevoraussetzungen der Hochschule im Herkunftsstaat erfüllen,
3.
das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung akkreditiert ist,
4.
die Forschung und Lehre anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und
5.
die Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.

Die Einrichtung der Niederlassung und jede Ausweitung des Studienangebots sind bei dem Ministerium unter Beifügung von Nachweisen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu beantragen Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist.

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