Jurafuchs

§ 19a

LVerfGG M-V
Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung
II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-07-19
(1)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anwendbar. Abweichend davon gilt die Nutzungspflicht des § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung für den darin genannten Nutzerkreis ab dem 1. Januar 2027.
(2)
Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Das Landesverfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.

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