Jurafuchs

§ 100

JStVollzG M-V
Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe
Abschnitt 15 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2007-12-14
(1)
Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung und Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten. Sie sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalt anzugleichen.
(2)
Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.

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