Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2007-12-14
(1)
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2)
Der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidung haben die Gefangenen selbst zu sorgen.