Die Anstalt wird mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal ausgestattet. Es muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.
§ 102
JStVollzG M-VBedienstete
Abschnitt 15 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2007-12-14