Jurafuchs

§ 35

JStVollzG M-V
Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung
Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2007-12-14
(1)
Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt, Justizvollzugsanstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.
(2)
Erforderlichenfalls können Gefangene auch in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
(3)
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →