Jurafuchs

§ 77

JStVollzG M-V
Allgemeine Voraussetzungen
Abschnitt 10 Unmittelbarer Zwang
Stand 2007-12-14
(1)
Die Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2)
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

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