Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen.
§ 29
JStVollzG M-VAusstattung des Haftraums
Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2007-12-14