Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
§ 107
JStVollzG M-VMitverantwortung der Gefangenen
Abschnitt 15 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2007-12-14