Jurafuchs

§ 48

JStVollzG M-V
Besuchsverbot
Abschnitt 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2007-12-14
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern, oder
3.
wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

Meine Notizen

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