(1)
Für Vollzugslockerungen und Urlaub können Weisungen erteilt werden.
(2)
Vollzugslockerungen und Urlaub können widerrufen werden, wenn
1.
sie aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände versagt werden könnten,
2.
sie missbraucht werden oder
3.
Weisungen nicht befolgt werden.