Jurafuchs

§ 24

JStVollzG M-V
Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit
Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2007-12-14
(1)
Ausbildung und Arbeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
(2)
Den Gefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3.
wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
4.
bis zur Erstellung des Vollzugsplans, jedoch nicht länger als zwei Monate.

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