Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 69
JStVollzG M-VFestnahmerecht
Abschnitt 9 Sicherheit und Ordnung
Stand 2007-12-14